
Der Schachclub Frankfurt West ist entstanden aus der Fusion der Schachvereine 1925 Sindlingen und 1924 Unterliederbach. Die Tradition der von Paul Kern mitgegründeten Vereine Sindlingen und Unterliederbach soll fortgeführt werden. Aus diesem Grunde bleiben die Vereinsarchive und die Anwartschaften der Mitglieder erhalten. Der Schachclub Frankfurt West steht in der Tradition der beiden Vereine und sieht 1924 als sein Gründungsjahr an.
Zweck des Schachclub Frankfurt West ist die Förderung und Pflege des Schachsports. Dies soll erreicht werden insbesondere durch Talentsichtung und Jugendförderung, Durchführung von Schachturnieren und Teilnahme an Schachwettkämpfen.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Der Verein führt den Namen Schachclub Frankfurt West; nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt. Geschäftsjahr ist vom 1.Januar bis 31.Dezember des folgenden Jahres
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Personengruppen und Institutionen sein. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder das Mitglied in schwerwiegender Weise den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat.
(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliedsbeiträge können für die unterschiedlichen Mitgliedsgruppen verschieden sein. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über die Höhe des Beitrags.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand, bestehend mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsressorts
einrichten. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
wie folgt gewählt:
Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils in den Jahren
mit geraden Zahlen (z.B. 2- 4 - 6) und der Vorsitzende in den Jahren mit ungeraden
Zahlen (z.B. 1- 3 – 5). Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitgliedes,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens 10% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift soll den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich gemacht werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im
Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident
und der Schatzmeister. Der Präsident und der Vizepräsident sind einzeln
zur Vertretung des Vereins befugt. Bei Amtsgeschäften sind eine Unterschrift
des Präsidenten oder des Vizepräsidenten notwendig. Im Innenverhältnis
obliegt dem Vizepräsidenten allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsvollmacht
nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 500,-- können
nur durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne von § 7 (2) Satz 2 vorgenommen
werden.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine
Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse
des Vorstandes erfordern eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
Wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen, können Vorstandssitzungen
auch ohne Einladung und Einhaltung einer Frist abgehalten werden; die Zustimmung
hierzu ist in der Niederschrift festzuhalten.Vor Entscheidungen, die eine Abteilung
des Vereins betreffen, ist der Abteilungsbeauftragte zu hören.
Für die unterschiedlichen Zwecke des Vereins können vom Vorstand Abteilungen gebildet werden. Jede Abteilung soll einen für seine Abteilung verantwortlichen Abteilungsbeauftragten und, sofern erforderlich, einen Stellvertreter haben. Der Abteilungsbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluß faßt.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Frankfurt Chess
Tigers Schach-Förderverein 1999 e.V. der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Schachsports zu verwenden hat.
| gez. Markus Busche | gez. Renate Niebling | gez. Andreas Schlagner |
| Präsident | Vizepräsidentin | Schatzmeister |
Zeilsheim, den 29.01.2005